G.A.M.E.: Stellungnahme zur BGH-Begründung im Gameforge-Fall

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9. Januar 2014 - 9:51
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Vor zwei Tagen berichteten wir über die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs im Verfahren zwischen dem Unternehmen Gameforge und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – die genauen Hintergründe könnt ihr in dieser News nachlesen.

Heute nun bezog der G.A.M.E. – Bundesverband der Computerspielindustrie e.V. in Person von Dr. Konstantin Bertram (Rechtsanwalt und Justiziar des Verbandes) Stellung zu den Ansichten der BGH-Richter, wobei auch mit Kritik nicht gespart wird. So würde durch die Urteilsbegründung unter anderem deutlich werden, wie wenig Bezug die Richter teilweise zum Thema der Computerspiele haben. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Duzen in Spielen üblich sei und Studien außerdem belegen würden, dass etwa 85 Prozent der Spieler keine Kinder sind.

Nachfolgend findet ihr das ungekürzte Schreiben von G.A.M.E.:

Seit vergangener Woche liegt eine schriftliche Begründung des BGH-Urteils in Sachen Runes of Magic („Gameforge-Urteil“) vor. Auch wenn die rechtliche Tragweite dieser Entscheidung nicht überschätzt werden sollte, bietet sie aus Sicht des G.A.M.E. Bundesverbands der Computerspielindustrie doch genügend Anlass für einige kritische Anmerkungen.

Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil und ist noch nicht rechtskräftig. Gegenstand des Unterlassungstenors ist die folgende Aussage, die im Rahmen des Spiels Runes of Magic verwendet wurde: „Schnapp dir die günstige Gelegenheit und verpasse deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas!“

Der BGH sieht hierin eine unmittelbar an Kinder gerichtete werbende Aufforderung und damit einen Verstoß gegen Nr. 28 des Anhangs zu § Abs. 3 UWG.

Zur Begründung dieses Ergebnisses erklärt der BGH, dass durch das Spiel und die besagte Aussage gerade Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder im rechtlichen Sinn), gezielt angesprochen würden. Hierfür verweist er auf eine angeblich kindertypische Sprache, die er maßgeblich darin erkennen will, dass die zweite Person Singular („Dir“) verwendet wird und sich im Umfeld der Aussage vereinzelte Anglizismen (gemeint sind wohl die Wörter „pimpen“ und „Dungeon“) finden. Welche Merkmale darüber hinaus auch das Spiel als solches kindertypisch erscheinen lassen sollen, wird in den Urteilsgründen nicht weiter erläutert.

Diese Argumentation des BGH ist nicht allein wegen ihrer konkreten rechtlichen Folgen bemerkenswert, sondern vor allem auch deshalb, weil sie deutlich macht, wie wenig Bezug Richter, die über diese Materie in letzter Instanz zu entscheiden haben, mitunter zu Computerspielen haben. Jedem, der Computerspiele nicht nur vom Hörensagen kennt, ist klar, dass der beschriebene Sprachstil für dieses Medium generell kennzeichnend ist. Man muss schon recht unbedarft an das Thema herangehen, um anzunehmen, dass Computerspiele ihre Kernzielgruppe allgemein bei Kindern unter 14 Jahren fänden. Studien belegen nämlich etwas vollkommen anderes: Rund 85% aller Spieler von Computerspielen sind keine Kinder, und das Durchschnittsalter liegt bei circa 32 Jahren.

Diese Altersstruktur ist rechtlich deshalb von besonderer Bedeutung, weil das Gesetz gerade nicht die „an jedermann“ gerichtete werbende Ansprache verbietet, von der sich Kinder lediglich auch angesprochen fühlen könnten. Untersagt ist nur die gezielte Ansprache von Kindern. Die Ansprache einer Zielgruppe, die zu 85% nicht aus Kindern besteht, ist aber geradezu der Lehrbuchfall einer an jedermann gerichteten Ansprache.

Zweifel wirft die Urteilsbegründung auch unter einem anderen Aspekt auf: Das Gesetz nennt mit der „beworbenen Ware" einen klaren Bezugspunkt, der für eine verbotene Ansprache kennzeichnend sein muss. Mit anderen Worten: Das beworbene Produkt muss in der Werbung konkret benannt sein. Es genügt gerade nicht, wenn nur ein allgemeiner Kaufappell ausgesprochen wird.

Die vorliegend verbotene Aussage lädt den Spieler nur dazu ein, sich „das gewisse Etwas“ für seine Rüstungen oder Waffen zu „schnappen“. Worin dieses „Etwas“ besteht, geht aus der Aussage nicht hervor. Ein konkretes Produkt wird also gerade nicht beworben. Vielmehr handelt es sich um eine allgemeine Einladung, den Item-Shop – also ein „virtuelles Ladenlokal“ – aufzusuchen und dort erst nach dem passenden „Etwas“ zu stöbern. Auch in der realen Welt sind solche allgemeinen Einladungen zum Besuch eines Geschäftes nicht vom Verbot der hier bemühten Vorschrift umfasst und daher dann auch nicht wettbewerbswidrig. Warum im Onlinebereich etwas anderes gelten soll, ist der Urteilsbegründung nicht zu entnehmen.

Daran würde sich nicht einmal etwas ändern, wenn dem BGH darin rechtzugeben wäre, dass in der werbenden Ansprache nicht unmittelbar Produktmerkmale und Preise genannt sein müssen, da es hier schon an der ausdrücklich geforderten Bezugnahme zumindest auf ein konkretes Produkt fehlt. Dieser Produktbezug wird auch nicht durch einen Link zum Item-Shop hergestellt, in dem sich ein Sortiment unterschiedlicher Produkte findet.

Wenn der BGH entgegen dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut dennoch einen bloßen Shop-Link für ein Verbot ausreichen lässt, dann ist zumindest der Unterlassungstenor zu weit gefasst, weil dieser den Shop-Link nicht als begrenzendes (weil aus Sicht des BGH ja für die Rechtsverletzung ausschlaggebendes) Merkmal nennt.

Fazit: Die Entscheidung des BGH ist aus mehreren Gründen kritikwürdig. Da gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt wurde und somit eine endgültige Entscheidung noch aussteht, bleibt aber noch die Hoffnung, dass der Richterspruch nicht in dieser Form Bestand haben wird.

GerDirkO 14 Komm-Experte - 1906 - 9. Januar 2014 - 9:57 #

Kann mich dem Schreiben der G.A.M.E. nur anschließen.

PimpMyGear (unregistriert) 9. Januar 2014 - 10:37 #

Hmm, ich tu mir (trotz umfangreicher juristischer Vorbildung) mit dem BGH-Urteil auch etwas schwer, da sich mir die "Stoßrichtung" desselben nicht ganz erschließt.

Hierzu muss man wissen, dass das BGH (anders, als vom G.A.M.E angedeutet) nicht irgendein 08/15-Gericht ist, das einfach mal so urteilt, ohne sich Gedanken über die weiteren Folgen des Urteils zu machen. Vielmehr geht es bei Urteilen des BGH gerade um die weitreichende Wirkung, wo "grenzwertige" Entscheidungen teilweise von den Richtern bewusst in Kauf genommen werden, um in bestimmten Bereichen vermeindliche Missstände zu beseitigen und zumindest zu regulieren.

Zweifelsohne sieht das BGH in den Geschäftspraktiken, die viele "F2P"-Publisher gegenüber Jugendlichen an den Tag legen einen solchen Missstand, der reguliert gehört. Es geht also primär um jugendschutzrechtliche Gesichtspunkte. Ob das Rügen des Werbeverhaltens des Betreibers aber dazu tauglich ist, wage ich ein wenig zu bezweifeln.

Somit setzt sich das Gericht dann leicht zu formulierender (und u.U. berechtigter) Kritik aus, die vom eigentlichen Problem ablenkt (nicht, dass das vom G.A.M.E bewusst vorangetrieben werden würde, ein Schelm, wer Böses dabei denkt ....): nämlich der Ausnutzung von zum Teil sehr ungestümen Kaufverhalten von Kindern und Jugendlichen in solchen Titeln (und das oft mit "fremden" Mitteln), das auch noch mit untauglichen Sicherungsmaßnahmen seitens der Betreiber gefördert wird.

Die Werbung ist da sicherlich das kleinste Problem. In der Sache also schwer nachzuvollziehen, vom Gedanken her sehr begrüßenswert, wenn man den Betreibern nicht alles durchgehen lässt. Insgesamt aber durchaus ein wenig seltsam :)

Sancta 15 Kenner - 3295 - 9. Januar 2014 - 10:52 #

Sehr guter Kommentar. Ist etwas schade, dass der BGH eigentlich das Richtige will aber es wohl falsch bzw. unglücklich angeht. Dass Item-Shops eine Gefahr darstellen wie früher Klingelton-Abos, ist nicht von der Hand zu weisen. Und es ist richtig, dass Kinder keinen Bezug zu den Kosten haben und wild zuschlagen. Inbesondere auch bei In-App-Käufen sehen Kinder nicht oder zu spät, dass sie über den Tisch gezogen werden. Insofern kommt bei mir bei dieser News auch nicht gleich der Reflex hoch "böse Richter, arme Gamer". Ist ein komplexes Thema.

DomKing 18 Doppel-Voter - 9954 - 9. Januar 2014 - 11:31 #

Das ist halt das Problem. Das Gericht kann ja nur die bestehenden Gesetze interpretieren. Und das ist hier geschehen. Eigentlich bedarf es neuer Gesetze, die das digitale Leben regeln. In dem Sinne ist das Internet Neuland. Ich sage nur F2P bei Kindern/Jugendlichen, Datenschutz, AGBs, digitale Käufe, Serverabschaltungen und weiter über die Infrastruktur bis hin zur Netzneutralität und allem, was damit dazugehört (Routerpflicht z.B.)

Da wäre eigentlich viel Arbeit für die Politik. Leider befindet die sich gefühlt seit ein paar Jahren im Tiefschlaf.

GerDirkO 14 Komm-Experte - 1906 - 9. Januar 2014 - 12:50 #

Der BGH hat aber schon in der Vergangenheit Klagen abgewiesen, es sich aber nicht nehmen lassen eine Rüge gegen die Regierung auszusprechen damit diese die Gesetze zu ändert.
Das hätten die auch hier machen sollen.

EDIT: Bspw. das es Gesetze Bedarf die Digitale Inhalte klarer unterscheiden lässt.
- Mit echtem Geld gekauftes Digitales Gut darf nicht verfallen.
Gilt auch bei Exklusiv käuflich (mit echtem Geld) zu erwerbender
InSystem-Währung die zum Insystem Erwerb eingesetzt werden muss
(Bspw. MS-Points, die zweit Währung in vielen F2P-Spielen, Audible's
Flexi-Guthaben etc.).
- Gemietetes steht für dem angemieteten Zeitraum, unbeschränkt zur
Verfügung.
- Verfall/Abnutzung darf nur bei Produkten angenommen werden die mit
rein virtuellem Geld erworben werden.
- Der Betreiber muss in jedem Fall einer Echtgeld Transaktion
nachweisen das er das Geschäft mit einer, im erforderlichem Umfang
(Taschengeldparagraph), geschäftsfähigen Person abgewickelt hat

So, nur juristisch reiner Formuliert, dürfte sich das Problem schon von ganz alleine lösen.

Thomas Barth (unregistriert) 9. Januar 2014 - 10:57 #

Ich muss G.A.M.E. absolut recht geben. Jeder der heute noch denkt das Computerspiele vorranging von Kindern gespielt werden und die Werbung dementsprechend auf Kinder ausgerichtet ist, hat in meinen Augen nicht die Kompetenz dazu, um darüber ein rechtskräftiges Urteil zu fällen.

PimpMyGear (unregistriert) 9. Januar 2014 - 11:06 #

Das ist ja der Schmuh von G.A.M.E. Der BGH hat keinesfalls behauptet, dass solche Spiele nur von Kindern und Jugendlichen gespielt würden. Es ging einzig und allein um die Frage, wer Zielgruppe der Werbung dieses "F2P"-Titels war. Und da ist es nicht ganz so abwegig davon auzugehen, dass evtl. Kinder und Jugendliche leichter zu schröpfen sind als Erwachsene. Und somit eben die Hauptadressaten des Werbebanners. Es geht aber wie etwas weiter oben erwähnt meines Erachtens gar nicht so sehr um das Wettbewerbsrechtliche als vielmehr um angewandten Jugendschutz ...

Sancta 15 Kenner - 3295 - 9. Januar 2014 - 11:16 #

Das ist zwar richtig, dass Spiele nicht vorrangig mehr von Kindern gespielt werden aber es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein Problem besteht, wie Kinder zu Item-Shops, In-App-Käufen und ähnlichem gelockt werden. Diese Werbung, die auf Kinder ausgerichtet ist, nervt mich zunehmend. Schau dir mal die Werbung für ungesundes Essen an, das gezielt auf Kinder abzielt. Da kannst du verzweifeln. Gibt da tausend Beispiele. Aber auch richtig ist, dass durch die Urteilsbegründung das eigentliche Problem nicht korrekt beschrieben wird und es hier wohl auch den falschen trifft bzw. es ein schlechtes Beispiel ist.
Und ganz nebenbei. Ich bin über 40 und spiele schon ewig Computer und Videospiele und von allen Nicht-Gamern werde ich fast schon entsetzt angeschaut, dass die Spielekonsolen alle MEINE sind und nicht für meine Kinder, die noch zu jung für den Kram sind ;-)

Thomas Barth (unregistriert) 9. Januar 2014 - 11:31 #

Ich sehe es genauso wie Du. Ein Blick ins Fernsehen genügt, um einen Haufen Verstoße zu finden, die allesamt Kinder in die Läden locken soll, um die Produkte zu erwerben. Wenn das BGH schon ein Urteil darüber fällt, dann sollte es Medienübergreifend wirken und nicht auf Computerspiele beschränkt sein, in denen man mit Du angesprochen wird. Computerspiele werden auch von Kindern genutzt, genauso wie Fernsehen auch von Kindern gesehen und Radio auch von Kindern gehört wird.

Du wirst übrigens nur komisch angeguckt, weil Du nicht wie die anderen 40-jährigen auf deinem Smartphone Candy Crush Saga spielst. ;-)

PimpMyGear (unregistriert) 9. Januar 2014 - 11:47 #

Ein medienübergreifendes und vor allem generelleres Urteil mag zwar wünschenswert erscheinen, ist aber zum einen nicht möglich (jedes Gericht muss in der Sache der Vorlage entscheiden, also nur, was beantragt wird, kann auch entschieden werden) und darüber hinaus prinzipiell sehr problematisch. Denn ein Gericht als Kern der Judikative und (nur ein) Teil der Gewaltenteilung soll gerade eben nur rechtsformend und nicht grundsätzlich rechtsbildend tätig sein. Das ist eben Aufgabe der Legislative (Kabinett, Bundestag, Bundesrat). Wird der Jugendschutz grundsätzlich als nicht ausreichend beurteilt, muss der Gesetzgeber nachbessern, nicht die Gerichte.

DomKing 18 Doppel-Voter - 9954 - 9. Januar 2014 - 11:33 #

Hast du dir die Werbung denn mal durchgelesen? Ich finde ebenfalls, dass die auf jeden Fall an Jugendliche und Kinder gerichtet ist. Zum Vergleich habe ich mir mal World of Tanks und League of Legends angeschaut. Zum einen, wird da viel indirekter auf direkte Käufe hingewiesen, zum anderen sind die Texte trotz "Du/Euch/Ihr" anders, einfach erwachsener formuliert. Keine Worte wie "Pimp" oder "Aufmotzen".

Name (unregistriert) 9. Januar 2014 - 12:09 #

Verbale Haarspalterei des GAME, die darüber hinwegtäuschen soll, was offensichtlich ist. Wären der Verband und seine Mitglieder so fürsorglich, wie sie vorgeben, hätten sie einen Vergleich geschlossen und nach Möglichkeiten gesucht, Jugendliche besser zu schützen. Das ist aber ganz offensichtlich nicht gewünscht. Ist aber auch nicht verwunderlich, weil die tonangebenden Mitglieder des GAME vermutlich zu einem Großteil aus der F2P-Branche stammen.

PimpMyGear (unregistriert) 9. Januar 2014 - 12:14 #

Hehe, wie das halt so bei Interessens- und Lobbyverbänden ist. Da muss man sich nicht weit aus dem Fenster lehnen, wenn man diesen zumindest einseitige Sichtweise unterstellt.

motherlode (unregistriert) 9. Januar 2014 - 12:17 #

Wem ist aufgefallen das keine der angesprochen Studien verlinkt wurden? Genau so ernst soll der Rest der PR-Mitteilung genommen werden.

GerDirkO 14 Komm-Experte - 1906 - 9. Januar 2014 - 14:28 #

Das sind allgemein bekannte Studien, warum darauf verlinken? Muss ich, wenn ich sage das ein gesunder Rasen grün oder Wasser nass ist auch dafür verlinken?

Stubbant 10 Kommunikator - 445 - 9. Januar 2014 - 18:18 #

Naja, ganz so offensichtlich ist das nicht. Vor allem wäre es nett zu wissen, wie die Altersstruktur in eben diesem Spiel ist und nicht im Bezug auf Videospiele generell.

Labrador Nelson 31 Gamer-Veteran - P - 265167 - 9. Januar 2014 - 13:31 #

Eine sehr scheinheilige Stellungnahme von G.A.M.E. das am eigentlichen Thema vorbei geht. Traurig, dass die moralische Verpflichtung als Verband und Industrie nicht eigeninitiativ wahrgenommen wird, sondern die Angst vor Umsatzeinbrüchen die Lobbyisten zur Haarspalterei treibt.

Ukewa 15 Kenner - 3689 - 9. Januar 2014 - 16:08 #

"Rund 85% aller Spieler von Computerspielen sind keine Kinder, und das Durchschnittsalter liegt bei circa 32 Jahren."

Man muss doch das betroffene Spiel betrachten und nicht ein ganzes Medium insgesamt!

volcatius (unregistriert) 9. Januar 2014 - 17:22 #

Es dürfte in der Tat einige Spiele geben, die gezielt die übrigen 15% ansprechen.

GerDirkO 14 Komm-Experte - 1906 - 9. Januar 2014 - 17:45 #

Und dieses schlägt in die Kerbe von WoW. (zumindest wenn ich da mal schnell drüber schaue)
WoW hab ich auch einige Zeit gespielt und die meisten (bei unserer Gilde sogar jeder) waren über 20Jahre und berufstätig/Studenten.

Gut, evtl. war ich halt auf dem richtigen Server und hatte somit fast keine Kinder dabei - doch an Zufälle glaube ich nur bedingt.

Ganon 27 Spiele-Experte - - 83744 - 10. Januar 2014 - 9:27 #

Allerdings kostet WoW Gebühren und ist damit für Kinder weniger attraktiv (es sei denn die Eltern zahlen die Gebühren...). RoM ist F2P, könnte mir also vorstellen, dass das von mehr Kindern gespielt wird als WoW.

Ukewa 15 Kenner - 3689 - 11. Januar 2014 - 13:59 #

Die Frage ist eben: Wie ist der Altersdurchschnitt bei Runes of Magic? Wenn der da Ü-30 wäre, würde man nicht mit solch kindischen Sprüchen werben..

Stubbant 10 Kommunikator - 445 - 9. Januar 2014 - 18:15 #

Diese Stellungnahme ist typisch für Lobbyisten-Verbände. Einfach ein Totschlag-Argument bringen ("Die meisten Spieler sind gar keine Kinder") und schon wird drumherum die Wirklichkeit ausgeblendet.
Dass die aggressive Werbung von F2P-Titeln schon auffällig oft auf die Zielgruppe U14 abziehlt, dürfte recht offensichtlich sein. Da geht es nicht unbedingt um die Anrede ("Du"), sondern vielmehr die ganze Aufmachung, die aggressiv darauf abziehlt, dass der Käufer "cool" ist, wenn er eben die Rüstungen usw. erwirbt.
Die Branche sollte sich überlegen, ob den Verfechtern, dass solche Computerspiele nur Abzocke sind, lieber in die Hände gespielt wird, oder einfach mehr auf Ehrlichkeit und das Anpacken der angeblich größeren Zielgruppe (Ü14) vielleicht besser wäre. Ein Anfang wäre es, die Bezahlung per SMS abzuschalten, was bei vielen F2P-Titeln der Fall ist.
Man kann die Urteilsbegründung sicherlich kritisch betrachten, wenn man jedoch keinerlei Selbstreflexion zeigt, wird das nix.