Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat vor dem Landgericht Berlin erfolgreich gegen mehrere Datenschutz-Klauseln von Apple geklagt. Das Gericht befand acht Punkte der Datenschutz-Erklärung des Unternehmens für rechtswidrig. Bereits zuvor hatte Apple für sieben weitere Klauseln Unterlassungserklärungen abgegeben, sodass alle 15 von den Verbraucherschützern beanstandeten Klauseln für ungültig erklärt sind. Vor allem Apples Praxis der Weitergabe von personenbezogenen Daten hat das Gericht gestört: Die seien den Verbrauchern in der Einwilligungserklärung nicht transparent genug dargelegt worden. So war es Apple unter anderem möglich, die Kontaktdaten Dritter an "verbundene Unternehmen" weiterzuleiten und mit anderen Informationen zusammenzuführen. Auch gab der IT-Konzern Verbraucherdaten an unbekannte "strategische Partner" für Werbezwecke weiter. Laut Gericht überschreite die Klausel das für die Vertragserfüllung notwendige Maß deutlich. Außerdem verarbeitete und nutzte Apple Standortdaten des Nutzers, um für standortbezogene Dienste und Produkte zu werben. Trotz zugesagter Anonymisierung geht das Gericht davon aus, dass die Daten personenbeziehbar sind, um individuelle Angebote zu liefern.
Apple reagierte auf diesen Vorwurf ähnlich wie das soziale Netzwerk Facebook: Die Kundendaten seien nicht durch Niederlassungen in Deutschland erhoben worden, wodurch deutsches Recht nicht greife. Im Februar dieses Jahres schloss sich das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht dieser Argumentation an. Damals hatte der Datenschützer Thilo Weichert gegen die Klarnamenpflicht von Facebook geklagt und wurde abgewiesen. In der Urteilsbergründung hieß es, dass deutsches Recht keine Anwendung finde, sofern die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einem anderen EU-Land stattfinde. In diesem Fall befasse sich die deutsche Niederlassung allerdings ausschließlich mit Anzeigenaquise und Marketing. Stattdessen sei die irische Niederlassung für die besagten Erhebungen zuständig, sodass die Aufsicht allein dem irischen Datenschutzbeauftragten obliege. Das Berliner Gericht entschied sich jedoch anders und kam zu dem Schluss, für deutsche Verbraucher sei deutsches Recht anzuwenden.
schönes ding :)
Ein kleiner Sieg ist immer noch ein Sieg!
Auch wenn Apple es sicher nur gut meint, in Zeiten der globalen Vernetzung standortbezogene Dienste und Produkte anzubieten, um unser aller Alltag zu optimieren...