Online-Shopping: BGH stärkt Verbraucher

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9. Dezember 2009 - 22:00 — vor 14 Jahren zuletzt aktualisiert
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Erst gestern berichteten wir über die Forderungen des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK), dass die aus DIHK-Sicht zu weitgehenden Rückgaberechte der Verbraucher beim Onlinekauf eingeschränkt werden müssten.

Mit seinem heutigen Urteil stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch die Verbraucher. Alle Anbieter auf Plattformen wie eBay sollten ihre AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) genau kontrollieren, diese wenn nötig abändern und nötigenfalls auch etwas an ihrem Verkaufsablauf ändern, verlangt das Urteil. So reicht ein einfacher Mausklick des Kunden bei der Bestellung nicht mehr als Belehrung aus. Solange der Verbraucher nur online vom Händler belehrt worden ist, muss dieser Händler selbst für Beschädigungen an Produkten, welche im Zuge einer Überprüfung des Produktes -- wie es in einem Geschäft möglich gewesen wäre -- durch den Käufer entstanden sind, aufkommen. Erst durch eine schriftliche Belehrung, welche spätestens beim Vertragsschluss erfolgen muss, kann der Käufer auch an den Kosten beteiligt werden. Ein Sprecher des BGH rät allen Internethändlern...

...nach diesem Urteil [...], ihre Geschäftsbedingungen genau zu prüfen. [Diese müssen] eindeutig, klar und transparent [sein].

Geklagt hatten Verbraucherzentralen gegen ein Unternehmen, welches über eBay Kinder- und Babybekleidung verkauft. Im Zuge eines Revisionsverfahren hatte der zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes über die Wirksamkeit dreier Klauseln in den AGBs des beklagten Händlers zu entscheiden. Die Verwendung dieser Klauseln wurde ihm nun vom Berufungsgericht untersagt. Die detaillierte Ausführung der Entscheidung des VIII. Zivilsenates könnt ihr hier nachlesen.

Dennis Ziesecke 21 AAA-Gamer - 30866 - 9. Dezember 2009 - 23:01 #

Gilt aber auch nur für Plattformen wie eBay..

BiGLo0seR 21 AAA-Gamer - 29336 - 10. Dezember 2009 - 17:30 #

Richtig, abr trotzdem ein sinnvolles Urteil.

Pro4you 19 Megatalent - 16342 - 10. Dezember 2009 - 1:21 #

Finde ich gut!

McFareless 16 Übertalent - 5567 - 10. Dezember 2009 - 7:31 #

Stimmt, das ist gut!

Alric 10 Kommunikator - 445 - 10. Dezember 2009 - 15:44 #

och ja, super... dumme konsumenten müssen hald immer mehr geschützt werden, nicht wahr.

John of Gaunt 27 Spiele-Experte - 78506 - 10. Dezember 2009 - 20:31 #

Ja was denn sonst? Oder lässt du dich gerne über den Tisch ziehen?
Ich halte die Entscheidung jedenfalls für gut und richtig und finde auch die Argumentation des BGH nachvollziehbar.

Christoph 18 Doppel-Voter - P - 10231 - 11. Dezember 2009 - 15:25 #

Ohne daß ich hier konkrete Rechtsberatung betreiben will ;) darf ich die User, die selbst Shops bei ebay, Amazon etc betreiben, darauf hinweisen, daß es völlig kostenlos Musterbedingungen für die Widerrufsbelehrung und die notwendigen Verbraucherinformationen gibt, nämlich beim Justizministerium unter www.bmj.de (bei Suche einfach "Widerrufsbelehrung" eingeben). Diese Infos müßt Ihr Euren Kunden/Käufern zwingend geben, sonst drohen teure Abmahnungen von Konkurrenten einerseits und unkalkulierbar lange Widerrufsfristen andererseits, denn die Frist läuft ohne wirksame Belehrung darüber schon gar nicht an.

Hätten die Beklagten im oben genannten Verfahren die ministeriellen Muster verwendet, hätte man sich die ganzen drei Instanzen sparen können.

Mitarbeit
ChrisL