BGH bestätigt Kopierschutzmaßnahmen für Konsolen

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28. November 2014 - 19:03 — vor 9 Jahren zuletzt aktualisiert
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Im Februar dieses Jahres äußerte sich der Rechtsanwalt Henry Krasemann, den viele von euch als Games-Anwalt von GamersGlobal.de kennen, in seiner Videoreihe unter anderem zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München. Im Detail ging es um spezielle Chips und Adapter, die vom Unternehmen SR-Tronic vertrieben wurden und die es ermöglicht haben, Schwarzkopien auf dem Nintendo DS abzuspielen. Bereits Anfang 2013 wurde die inzwischen insolvente SR-Tronic GmbH dazu verpflichtet, eine Million Euro Schadensersatz an den japanischen Konzern zu zahlen (siehe auch diese Games-Anwalt-Folge).

Kürzlich entschied nun der Bundesgerichtshof, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit „technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz genießen“. In der entsprechenden Pressemitteilung heißt es dazu zum Beispiel:

Nach § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG ist (unter anderem) der Verkauf von Vorrichtungen verboten, die hauptsächlich hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen. Diese Vorschrift schützt – so der BGH – auch technische Maßnahmen zum Schutz für Videospiele. Bei der konkreten Ausgestaltung der von [Nintendo] hergestellten Karten und Konsolen handelt es sich um eine solche Schutzmaßnahme. Dadurch, dass Karten und Konsolen in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt sind, dass ausschließlich Nintendo-DS-Karten in die Nintendo-DS-Konsolen passen, wird verhindert, dass Raubkopien von [Nintendos] Videospielen auf den Konsolen abgespielt und damit unbefugt vervielfältigt werden können.

Darüber hinaus sind die Richter der Ansicht, dass die erwähnten Adapter zwar auch legale Verwendungszwecke ermöglichen, diese jedoch nicht im Vordergrund stehen:

Die [...] vertriebenen Adapterkarten sind auch hauptsächlich zur Umgehung dieser Schutzvorrichtung hergestellt worden. Die Möglichkeit des Abspielens von Raubkopien bildet den maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz zum Kauf der Adapter; die legalen Einsatzmöglichkeiten der Adapter treten demgegenüber eindeutig in den Hintergrund.

Des Weiteren weist der zuständige 1. Zivilsenat des BGH darauf hin, dass das OLG München „nicht geprüft [habe], ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden“. Der Fall wurde daher an das Münchner Berufungsgericht zurückverwiesen, „das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen hat“.

Vor dem Hintergrund, dass mit den betreffenden Adaptern beispielsweise auch Spiele von Drittanbietern genutzt werden können, äußerte sich Axel Rinkler, BGH-Anwalt von SR-Tronic, laut Reuters dahingehend, dass „mehr als 2.000 legale Anwendungen in diesem Bereich“ existieren. Die Anwältin von Nintendo, Cornelie von Gierke, entgegnete daraufhin, dass „jährlich 3,3 Millionen Raubkopien der 20 beliebtesten Nintendo-Spiele aus dem Internet heruntergeladen werden“.

Names (unregistriert) 28. November 2014 - 20:46 #

Naja Herr Iwata. Wenn dein Rechtemanagement daraus besteht allen Chips ein komisches Gehäuse zu verpassen, aber alle Gehäuse gleich sind ist dein DRM so allgemein das es eigentlich keinen Schutz verdient. Das kann ja schon durch aufgelötete Kabelchen ausgehebelt werden. Wird löten dann bald unter Strafe gestellt? Das ist zu allgemein und deshalb eine unverhältnismässige Beschneidung von Nutzungsrechten.

So wie Quasimonopole auf überteuerte Sonysspeichersticks oder 100x erhöhter Speicherpreis bei mobilen Geräten. Wenigstens nen Codeabgleich hätte der machen können um den Namen DRM zu verdienen.

Hellequin 13 Koop-Gamer - 1227 - 28. November 2014 - 21:22 #

Sorry, aber Unsinn? Du kaufst Hard- und Software zu den Bedingungen des Anbieters. Wenn die die Bedingungen nicht gefallen, dann kaufe die Ware nicht. Wenn du sie dennoch kaufst und dann herumlötest, ist das nun mal kein Nutzungsrecht und schon gar keine Beschneidung davon. Unrechtmäßig verhältst nur du dich in diesem Fall. Aber aus deinen Aussagen lässt sich schon ableiten, dass du einer von denen bist, die alles haben wollen, aber nur zu den eigenen Bedingungen. Wenn diese vom Anbieter nicht erfüllt werden, dann hast du kein Problem damit, dein illegales Handeln durch "zu harte Vorgaben des Anbieters" zu "rechtfertigen". Sorry, hier fehlt elementar an Rechtsverständis und Akzeptanz.

Names (unregistriert) 28. November 2014 - 22:03 #

Ich fürchte da liegst du falsch. Sowohl in deiner unhöflichen Unterstellung (nein die Spiele will ich nicht und hab ich auch nicht), der Unterstellung illegalen Handelns (frechheit, echt), als auch beim Rechtsverständnis. Frag doch mal Herrn Krasemann wie illegal(!) die Nutzung deines Eigentums (eigenen physichem Gutes) entgegen der AGBs wirklich ist, und wer sich hier unverhältnismäßig weitreichende Rechte einklagen will.

Willst du mir erklären das es (unter der etwas hinkenden Analogie) OK wäre Lötkolben und Lötzinn als Material zur Umgehung von DRM unterm Urheberrecht unter Strafe zu stellen? Das ist der echte Unsinn.

Gnu im Schuh (unregistriert) 29. November 2014 - 10:16 #

Es steht Dir natürlich frei eine andere Rechtsauffassung als der BGH zu vertreten. Du verallgemeinert aber zu sehr, um Deine Argumentation zu stützen. Allgemein darfst Du einer Tätigkeit X nach gehen, aber nicht wenn X zu einem bestimmten Zweck Y geschieht, wenn Y illegal ist. z.B. Du darfst der Tätigkeit "Autofahren" nachgehen, aber nicht um damit Leute zu überfahren (oder mit einem Megaphon Aussagen zu verbreiten).

Names (unregistriert) 29. November 2014 - 12:21 #

Ja ja, das stimmt schon das es praktische Nutzungseinschränkungen (beim Auto) gibt, du darfst aber nicht vergessen das es beim DRM (Urheberrecht) um etwas ganz anderes geht, Immaterialgüter, genauer hier Gewinnausfall.

Im übrigen sehe ich das genau wie der BGH, dazu gehört zuallerst aber die Frage ob geprüft wurde, ob die technische Schutzmaßnahme Nintendos den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise einschränkt. Das hat das OLG München bisher nicht getan, das geht so nicht.

Um beim Auto zu bleiben: nur berechtigte Nutzer dürfen Fahren, DRM Mechanismus in dem Fall wären u.a. Autoschlüssel, Türschloß und Zündschloß. In Analogie verzichtet Nintendo ganz den Schlüssel und Schloss, sagt hingegen die Bauform allein reicht schon aus um Kinder draußen zu halten (Tür zu schwer, Türgriff zu hoch etc). Das ist Security/DRM by Obscurity und wäre als Präzedens für DRM in anderen Bereichen ein Freifahrtschein zur Bereichherung: Tür reicht, Schloß muss nicht um Gewinnausfälle inklagen zu können.

Zottel 16 Übertalent - 5546 - 29. November 2014 - 8:44 #

Interessant, dass der BGH das Wort "Raubkopie" verwndet. Ich dachte immer, es wäre juristisch völliger Blödsinn in dem Zusammenhang von Raub zu sprechen.

blobblond 20 Gold-Gamer - P - 24478 - 29. November 2014 - 10:03 #

Nicht schon wieder diese alte Leier...

BTW es gibt auch den Raubdruck,Raubbau

Raub
"Plagiat; (umgangssprachlich abwertend)"
http://www.duden.de/rechtschreibung/Raub

Pla­gi­at
"Diebstahl geistigen Eigentums; (Rechtssprache) geistiger Diebstahl"
http://www.duden.de/rechtschreibung/Plagiat

Darth Spengler 18 Doppel-Voter - 9372 - 29. November 2014 - 15:27 #

Bei BGH muss ich immer an Big Game Hunters denken ^^

Lacerator 16 Übertalent - 5303 - 30. November 2014 - 11:28 #

BTW: Was ist eigentlich der legale Verwendungszweck von Programmen wie AnyDVD, der ja auch noch zu überwiegen scheint?

Falcon (unregistriert) 2. Dezember 2014 - 2:16 #

Gar keiner!?
Der Sinn von AnyDVD ist, kopiergeschützte DVDs zu kopieren. Da das nicht erlaubt ist, ist die Software hierzulande sinnlos. Sie darf nicht einmal verkauft werden. Die Version die in Deutschland erhältlich ist, (Nicht mit der EU-Version, die im Internet legal als Download verfügbar ist) beherrscht kein Umgehen von Kopierschützen.